Förderverein Satzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins, zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Kulturarbeit in Immekeppel

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Kulturarbeit in Immekeppel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Overath-Immekeppel.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen und des kulturellen Lebens in der Gemeinde.
Der Zweck wird verwirklicht durch Finanzierungshilfen für die pädagogischen Angebote und Veranstaltungen der Kleinen Offenen Tür Immekeppel, sowie die bauliche Unterhaltung und aufgabengerechte Ausgestaltung der Räumlichkeiten des Pfarrsaals St. Lucia, Marienstr. 8, die als Kulturveranstaltungs- und Versammlungsräumlichkeiten dienen.

(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hält der Verein enge Verbindung zum Pfarrgemeinderat St. Lucia, zum Kirchenvorstand St. Lucia sowie zur Kleinen Offenen Tür St. Lucia.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 der Abgabeordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet:

· mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
· durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss eines Monats wirksam wird,
· durch Ausschluss aus dem Verein oder

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder das Ansehen des Vereins oder den Interessen des Vereins zuwider gehandelt hat.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils mit Übersendung der Beitragsrechnung fällig.
Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
· dem 1. Vorsitzenden
· dem Kassierer
· dem Schriftführer
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wahl von Beisitzern während der Amtsperiode.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- beziehungsweise Wiederwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen.

(4) Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer frist von mindestens einer Woche ein.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.

(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

(2) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ¼ aller Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
· Entgegennahme des Jahresberichts
· Entgegennahme des Kassenberichts
· Entlastung des Vorstands
· Wahl des Vorstands
· Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
· Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Vereinsauflösung

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Vereinsauflösung bedürfen der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterzeichnet ist.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit mindestens ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Zu dieser Mitgliederversammlung muss gesondert mit einer Frist von 4 Wochen eingeladen werden.

(2) Bei Auflösung und Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Katholische Kirchengemeinde St. Lucia Overath-Immekeppel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Immekeppel, 14. März 2006